Schulverein des Gymnasiums in Othmarschen e.V.

- Satzung -

(gültig ab: 29. März 2005)

 

§ 1 Name und Sitz

Der Verein trägt den Namen

"Schulverein des Gymnasiums in Othmarschen e.V."

und hat seinen Sitz in Hamburg. Er ist in das Vereinsregister eingetragen worden.

§ 2 Zweck

Der Verein ist gemeinnützig und will ausschließlich und unmittelbar der Förderung der Erziehung der Schülerschaft dienen. Er will durch Zusammenschluss von Eltern, Lehrern, ehemaligen Schülern und Freunden der Schule die vielfältigen erzieherischen und unterrichtlichen Belange der Schule fördern, insbesondere den neuzeitlichen unterrichtlichen Bestrebungen, wie Arbeitsgemeinschaften, Klassenreisen, Schülerwanderungen und Schullandheimaufenthalten und dergleichen, Rechnung tragen.
Jeder darüber hinausgehende wirtschaftliche Geschäftsbetrieb, der die Gemeinnützigkeit in Frage stellt, ist ausgeschlossen.
Alle Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

§ 3 Mittel

Die zur Erreichung seines gemeinnützigen Zweckes benötigten Mittel erwirbt der Verein durch:

  1. Mitgliedsbeiträge
  2. Veranstaltungen
  3. Stiftungen jeglicher Art

§ 4 Eintritt

Mitglied kann jeder werden, der den Verein in seinen Bestrebungen unterstützen will.

§ 5 Austritt

Die Mitgliedschaft erlischt durch:

  1. Austritt aus dem Verein
  2. Ausschluss
    Der Ausschluss kann erfolgen:
    1. Wenn ein Mitglied länger als 2 Monate mit seinen Beiträgen im Rückstand ist und nach Ablauf des dritten Monats nicht bezahlt hat. Stundung kann gewährt werden.
    2. Wenn ein Mitglied den Bestrebungen und Zwecken des Vereins zuwiderhandelt.
      Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand, Rückzahlung geleisteter Beiträge findet nicht statt.
Mit dem Tage des Austrittes oder Ausschlusses der Mitglieder erlöschen alle Rechte an das Vereinsvermögen.

§ 6 Beiträge

Der Mitgliedsbeitrag beträgt ab Beginn des Schuljahres 2002/2003   EUR 30,-, ist zum 1. Oktober fällig und bargeldlos zu entrichten.

§ 7 Vorstand

Zur Leitung der Geschäfte des Vereins ist der Vorstand bestimmt.
Dieser besteht aus 5 Personen:


1. Vorsitzender
2. Vorsitzender
Rechnungsführer
Zwei Beisitzer
Den Vorstand im Sinne des Gesetzes bilden der erste und zweite Vorsitzende, von denen jeder für sich zeichnungsberechtigt ist. Jährlich werden die Vorstandsmitglieder durch die Mitgliederversammlung gewählt.
Alle Vorstandsmitglieder arbeiten ehrenamtlich und erhalten lediglich ihre notwendigen Auslagen vergütet. Weder der Vorstand noch die Mitglieder des Vereins dürfen aus seinen Einnahmen oder dem Vermögen irgendwelche Sondervorteile erhalten. Keine Person darf durch Verwaltungsaufgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 8 Rechnungsprüfung

Das Geschäftsjahr läuft mit dem Schuljahr. Die ordentliche Mitgliederversammlung wählt jährlich zwei Rechnungsprüfer, die die Kasse und die Rechnungsführung zu prüfen haben. Die Rechnungprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören.

§ 9 Mitgliederversammlung

Mitgliederversammlungen werden nach Bedarf abgehalten. Die Einladung erfolgt durch schriftliche Mitteilungen an die Mitglieder, spätestens 8 Tage vor der Versammlung unter Bekanntgabe der Tagesordnung. In einer Hauptversammlung bis zum 31.01. jedes Schuljahres erfolgt die Vorstandswahl und die Vorlegung der Jahresabrechnung.
Über jede Versammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Vorsitzenden und Versammlungsleiter zu unterschreiben ist.

§ 10 Auflösung des Vereins

Anträge betr. Auflösung des Vereins müssen drei Wochen vorher den Mitgliedern bekannt gegeben werden. Sie müssen von mindestens einem Drittel aller Mitglieder unterzeichnet sein. Der Auflösungsbeschluss bedarf einer Dreiviertelmehrheit der Versammlung.

§ 11 Restgelder

Im Falle der Auflösung des Vereins fällt das Vermögen an die Schulbehörde der Hansestadt Hamburg, Dienststelle Schulfürsorge, mit der Maßgabe, es zugunsten der Schüler des Gymnasiums Othmarschen zu gleichartigen gemeinnützigen Zwecken zu verwenden.

§ 12 Satzungsänderungen

Beschlüsse über Satzungsänderungen, welche die Zwecke des Vereins und seine Vermögensverwendung betreffen, sind dem Finanzamt mitzuteilen.
Der Vorstand hat das Recht, etwaige redaktionelle Satzungsänderungen, welche vom Vereinsregister des Amtsgerichtes oder vom Finanzamt gewünscht werden, selbstständig ohne erneute Befragung der Mitgliederversammlung vorzunehmen.