§ 1 Name und Sitz
Der Verein trägt den Namen
"Schulverein des Gymnasiums in Othmarschen e.V."
und hat seinen Sitz in Hamburg. Er ist in das Vereinsregister eingetragen worden.
§ 2 Zweck
Der Verein ist gemeinnützig und will ausschließlich und
unmittelbar der Förderung der Erziehung der Schülerschaft dienen.
Er will durch Zusammenschluss von Eltern, Lehrern, ehemaligen Schülern
und Freunden der Schule die vielfältigen erzieherischen und
unterrichtlichen Belange der Schule fördern, insbesondere den
neuzeitlichen unterrichtlichen Bestrebungen, wie Arbeitsgemeinschaften, Klassenreisen,
Schülerwanderungen und Schullandheimaufenthalten und dergleichen, Rechnung
tragen.
Jeder darüber hinausgehende wirtschaftliche Geschäftsbetrieb, der die Gemeinnützigkeit in Frage stellt, ist ausgeschlossen.
Alle Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen
Zwecke verwendet werden.
§ 3 Mittel
Die zur Erreichung seines gemeinnützigen Zweckes benötigten
Mittel erwirbt der Verein durch:
- Mitgliedsbeiträge
- Veranstaltungen
- Stiftungen jeglicher Art
§ 4 Eintritt
Mitglied kann jeder werden, der den Verein in seinen Bestrebungen
unterstützen will.
§ 5 Austritt
Die Mitgliedschaft erlischt durch:
- Austritt aus dem Verein
- Ausschluss
Der Ausschluss kann erfolgen:
- Wenn ein Mitglied länger als 2 Monate mit seinen Beiträgen im
Rückstand ist und nach Ablauf des dritten Monats nicht bezahlt hat.
Stundung kann gewährt werden.
-
Wenn ein Mitglied den Bestrebungen und Zwecken des Vereins zuwiderhandelt.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand, Rückzahlung geleisteter
Beiträge findet nicht statt.
Mit dem Tage des Austrittes oder Ausschlusses der Mitglieder erlöschen
alle Rechte an das Vereinsvermögen.
§ 6 Beiträge
Der Mitgliedsbeitrag beträgt ab Beginn des Schuljahres 2002/2003
EUR 30,-, ist zum 1. Oktober fällig und bargeldlos zu entrichten.
§ 7 Vorstand
Zur Leitung der Geschäfte des Vereins ist der Vorstand bestimmt.
Dieser besteht aus 5 Personen:
1. Vorsitzender
2. Vorsitzender
Rechnungsführer
Zwei Beisitzer
Den Vorstand im Sinne des Gesetzes bilden der erste und zweite Vorsitzende,
von denen jeder für sich zeichnungsberechtigt ist. Jährlich werden die Vorstandsmitglieder durch die Mitgliederversammlung gewählt.
Alle Vorstandsmitglieder arbeiten ehrenamtlich und erhalten lediglich ihre
notwendigen Auslagen vergütet. Weder der Vorstand noch die Mitglieder des
Vereins dürfen aus seinen Einnahmen oder dem Vermögen irgendwelche Sondervorteile erhalten. Keine Person darf durch Verwaltungsaufgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 8 Rechnungsprüfung
Das Geschäftsjahr läuft mit dem Schuljahr. Die ordentliche Mitgliederversammlung wählt jährlich zwei Rechnungsprüfer, die die Kasse und die Rechnungsführung zu prüfen haben. Die Rechnungprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören.
§ 9 Mitgliederversammlung
Mitgliederversammlungen werden nach Bedarf abgehalten. Die Einladung erfolgt durch schriftliche Mitteilungen an die Mitglieder, spätestens 8 Tage vor der Versammlung unter Bekanntgabe der Tagesordnung. In einer Hauptversammlung bis zum 31.01. jedes Schuljahres erfolgt die Vorstandswahl
und die Vorlegung der Jahresabrechnung.
Über jede Versammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom
Vorsitzenden und Versammlungsleiter zu unterschreiben ist.
§ 10 Auflösung des Vereins
Anträge betr. Auflösung des Vereins müssen drei Wochen vorher den Mitgliedern bekannt gegeben werden. Sie müssen von mindestens einem Drittel aller Mitglieder unterzeichnet sein. Der Auflösungsbeschluss bedarf einer Dreiviertelmehrheit der Versammlung.
§ 11 Restgelder
Im Falle der Auflösung des Vereins fällt das Vermögen an die Schulbehörde der Hansestadt Hamburg, Dienststelle Schulfürsorge, mit der Maßgabe, es zugunsten der Schüler des Gymnasiums Othmarschen zu gleichartigen
gemeinnützigen Zwecken zu verwenden.
§ 12 Satzungsänderungen
Beschlüsse über Satzungsänderungen, welche die Zwecke des Vereins und
seine Vermögensverwendung betreffen, sind dem Finanzamt mitzuteilen.
Der Vorstand hat das Recht, etwaige redaktionelle Satzungsänderungen, welche vom Vereinsregister des Amtsgerichtes oder vom Finanzamt gewünscht werden, selbstständig ohne erneute Befragung der Mitgliederversammlung vorzunehmen.